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Kündigungsschutz bei künstlicher Befruchtung

wohnt Jena und studiert dort an der Friedrich-Schiller-Universität Russisch und Tschechisch. In ihrer Freizeit reist sie gerne und ist besonders interessiert an der tschechischen Kultur und Sprache.

Vielen Frauen trauen es sich in dieser Zeit schon längst nicht mehr  mit dem Arbeitgeber offen über Kinderwünsche zu reden. Manche Arbeitgeber nutzen die Frage: „Wann planen Sie Kinder zu haben?“ als KO-Frage für Bewerberinnen. Ab wann setzt das Kündigungsverbot bei Frauen in Deutschland ein? Ist eine Kündigung verbunden mit dem Kinderwunsch überhaupt rechtens? Welche Rechte hat man im Falle einer künstlichen Befruchtung? Um diese Fragen zu beantworten, gilt es zu klären ab wann man eigentlich schwanger ist.

Gesetzlich ist festgelegt, dass der Arbeitnehmer während der Schwangerschaft nicht gekündigt werden kann. Dies gilt ebenso für die Fälle der Künstliche Befruchtung. Eine Frau gilt als schwanger sobald sich die befruchtete Eizelle in der Mutter befindet, nicht erst mit der erfolgreichen Einnistung. Dies wurde von Bundesarbeitsgericht entschieden(Az.: 2 AZR 237/14).

„Laut Mutterschutzgesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. “ [1]

Eine Kündigung während der Schwangerschaft wäre demnach nicht nur unrechtmäßig (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG), sonder stellt zusätzlich einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 7 Absatz 1 AGG in Verbindung mit §§ 1 und 3 AGG) dar. Dies wurde bereits von einer Dresdnerin erfolgreich zur Anklage gebracht. Die Frau aus Sachsen wurde wenige Tage nach der Schwangerschaft von ihrem Arbeitgeber ohne weiteren Grund gekündigt. Die Frau hatte sich einer In-vitro-Fertilisation unterzogen und den Prozess nach der Anklage gewonnen. Anschließend wurde der Frau eine  Entschädigung in Höhe von 3600 Euro zugesprochen.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 26. März 2015 – 2 AZR 237/14 –
Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil vom 7. März 2014 – 3 Sa 502/13 –

Wann der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert werden muss, ist jedem selbst überlassen. Man sollte damit prinzipiell einige Zeit warten, da nach dem dritten Monat das Risiko einer Fehlgeburt wesentlich niedriger ist. Im Falle einer Fehlgeburt würde man dem Arbeitgeber somit diese äußerst persönliche Angelegenheit nicht ausbreiten müssen. Nach dem dritten Monat sollte der Arbeitgeber zum eigenen Schutz informiert werden. Dies kann mündlich erfolgen oder bei Bedarf auch durch den Arzt oder einer Hebamme bestätigt werden. Die Kosten für ein Attest trägt in diesem Fall das Unternehmen.

 

Wenn ein Kinderwunsch gehegt wird, sollte dies nicht durch die Angst vor einer Kündigung in Frage gestellt werden. Rechtlich gesehen steht dem Kinderwunsch auch bei einer künstlichen Befruchtung nichts entgegen.  

[1]http://www.t-online.de/eltern/schwangerschaft/id_73487746/kuendigungsschutz-bei-kuenstlicher-befruchtung.html

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